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Bürgergeld-Pauschale und Aktualisierung Aufstellung förderfähige Ausgaben

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat im Rundschreiben vom 20.03.2023 Aktuelles zu den folgenden Themen bekannt gegeben:

Bürgergeld-Pauschale

Mit der Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 wurde das Arbeitslosengeld II (ALG II) abgelöst. Die ESF-Verwaltungsbehörde hat analog der ALG II-Pauschale auf der Grundlage des Bürgergelds einen monatlichen Pauschalsatz, die Bürgergeld-Pauschale, festgelegt. So kann für Teilnehmende im Bürgergeldbezug pro Teilnahmemonat ein Pauschalbetrag als durchlaufende Kofinanzierung eingebracht werden. Der Pauschalsatz wird regelmäßig an die durchschnittlichen Leistungsbezüge angepasst.

Für Projekte mit Vorhabenbeginn im Jahr 2024 wurde ein Merkblatt zur Bürgergeldpauschale veröffentlicht. Für Vorhaben, die 2024 beginnen, beträgt die Bürgergeldpauschale 532 Euro. Bitte beachten Sie die neue Bürgergeldpauschale bei der Kalkulation von regionalen Projektanträgen.

Der Pauschalsatz gilt stets für die gesamte Projektlaufzeit. Er ändert sich innerhalb einer Projektlaufzeit auch dann nicht, wenn bspw. der Bürgergeldsatz an sich angehoben wird.

Für aktuell laufende Projekte, die 2022 oder 2023 begonnen haben (und nun Teilnehmende im Bürgergeldbezug haben) gilt deshalb Folgendes:

Mittel für Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 48 SGB III

Mittel für Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 48 SGB III sind als aktive Kofinanzierungsmittel für Maßnahmen ab dem 01.01.2024 auch für das spezifische Ziel h) im Rahmen der regionalen Förderung zulässig (bisher galt dies nur für ESF Plus-Maßnahmen der kooperativen Berufsorientierung in der Zuständigkeit des Kultusministeriums).

Akualisierung Aufstellung der förderfähigen Ausgaben

Die Aufstellung der förderfähigen Ausgaben wurde im Hinblick auf diese Änderungen angepasst. Aktuell ist damit die Aufstellung der förderfähigen Ausgaben (Stand März 2023).